Antragsbearbeitung Die Präqualifizierungsstelle (PQS) hat den Antrag des Leistungserbringers auf Präqualifizie-rung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antragseingang auf Vollständigkeit zu prüfen. Fehlende Unterlagen oder Angaben werden durch die PQS unverzüglich unter angemessener Fristsetzung beim Antragsteller nachgefordert. Die Frist zur Nachreichung der Unterlagen kann auf Wunsch des Antragstellers einmalig verlängert werden. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Antrag abzulehnen. Sind im Rahmen des Verfahrens besondere Maßnahmen erforderlich (z. B. Betriebsbegehungen), haben die PQS ihre Durchführung grundsätzlich binnen vier Wochen sicherzustellen. Die PQS hat dem Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorlage der vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen je Versorgungs-bereich oder Teilbereich eine schriftliche Bestätigung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen auf Erteilung der Präqualifikation erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist den Antragstellern vor Ablehnung des Antrags unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Ablehnungsgründe sind dabei anzugeben. Die Frist zur Erteilung der Präqualifizierungsbestätigung verlängert sich entsprechend. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde möglich. Die Einzelheiten hierzu sind in einer Beschwerdeordnung geregelt, die Sie hier downloaden können. Der GKV-Spitzenverband hat die PQS zu "überwachen". Sofern die Verfahrensfristen von den PQS nicht eingehalten werden, sollten die Antragsteller daher den GKV-Spitzenverband hierüber informieren. Da in der Anfangsphase eine "Antragsflut" bei den PQS zu erwarten ist, sind Fristüberschreitungen in dieser Zeit kaum zu vermeiden und werden in gewissen Grenzen toleriert, sofern sie nachvollziehbar sind. Ggf. sind die Fristen oder Übergangsregelungen nach einer angemessenen Erfahrungszeit anzupassen. Quelle: GKV-SV zurück |