Gültigkeit der Präqualifizierungsbestätigungen

Die Präqualifizierungsbestätigungen sind grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieser Frist ist die Erfüllung der in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Anforderungen neu nachzuweisen. Der präqualifizierte Leistungserbringer hat spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist entsprechende vollständige Nachweisunterlagen bei einer Präqualifizierungsstelle (PQS) einzureichen. Bei vollständig und fristgerecht eingereichten Unterlagen bleibt die erteilte Präqualifizierungsbestätigung bis zur Entscheidung der PQS aufrecht erhalten.

Bei Änderung oder Erweiterung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V haben die präqualifizierten Leistungserbringer auf Verlangen entsprechende neue Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage dieser Nachweise, wird die erteilte Präqualifizierungsbestätigung eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen.

Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, sind der PQS durch den präqualifizierten Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V weiterhin erfüllt werden. Maßgebliche Änderungen liegen vor

 

  • bei Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens oder bei Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person und/oder

  • bei Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelversorgung erfolgt und/oder

  • bei maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Eignungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V berühren und/oder

  • bei Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst und/oder

  • bei Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet und/oder

  • bei sonstigen maßgeblichen Änderungen gemäß den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V

Neue Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V sind nur hinsichtlich der geänderten Verhältnisse erforderlich, sofern die Bestätigung über die Ausgangspräqualifizierung noch gültig ist. Erteilte Bestätigungen sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt werden und die Leistungserbringer die Defizite nicht innerhalb einer von der PQS vorgegebenen angemessenen Frist behoben und hierfür die erforderlichen Nachweise erbracht haben. Bei anderen Unregelmäßigkeiten, z. B. wenn der Leistungserbringer seiner Anzeigepflicht über geänderte Gegebenheiten nicht nachkommt oder sich herausstellt, dass er unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat, kann dies ebenfalls zum partiellen oder vollständigen Entzug der Präqualifizierungsbestätigung führen.

Die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren werden in ein Verzeichnis eingestellt, das der GKV-Spitzenverband erstellt und pflegt und den Krankenkassen in geeigneter Weise zur Verfügung stellt. Eine Bekanntmachung des Verzeichnisses für die breite Öffentlichkeit erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.

Quelle: GKV-SV

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