Gültigkeit der Präqualifizierungsbestätigungen Die Präqualifizierungsbestätigungen sind grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieser Frist ist die Erfüllung der in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Anforderungen neu nachzuweisen. Der präqualifizierte Leistungserbringer hat spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist entsprechende vollständige Nachweisunterlagen bei einer Präqualifizierungsstelle (PQS) einzureichen. Bei vollständig und fristgerecht eingereichten Unterlagen bleibt die erteilte Präqualifizierungsbestätigung bis zur Entscheidung der PQS aufrecht erhalten. Bei Änderung oder Erweiterung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V haben die präqualifizierten Leistungserbringer auf Verlangen entsprechende neue Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage dieser Nachweise, wird die erteilte Präqualifizierungsbestätigung eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen. Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, sind der PQS durch den präqualifizierten Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V weiterhin erfüllt werden. Maßgebliche Änderungen liegen vor
Die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren werden in ein Verzeichnis eingestellt, das der GKV-Spitzenverband erstellt und pflegt und den Krankenkassen in geeigneter Weise zur Verfügung stellt. Eine Bekanntmachung des Verzeichnisses für die breite Öffentlichkeit erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Quelle: GKV-SV zurück |