Vorteile der Präqualifizierung

Bisher mussten die Leistungserbringer von Hilfsmitteln vor jedem Vertragsabschluss die Eignungsnachweise hinsichtlich ihrer Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorlegen. Der mit dieser Verpflichtung verbundene Aufwand für Krankenkassen und Leistungserbringer ist angesichts einer bis zum 30. Juni 2010 geltenden Übergangsregelung nicht vollständig zutage getreten.

Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber eine Bestätigung zu erteilen. Eine Eignungsprüfung vor jedem Vertragsabschluss wird dadurch entbehrlich. Dies führt zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich. Das heißt im Einzelnen:

  • Einzelfallprüfungen zur Feststellung der Eignung entfallen, wenn die Leistungserbringer ein Präqualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und eine entsprechende Bestätigung erhalten haben. 

  • Der zeitliche, administrative und finanzielle Aufwand für die Eignungsprüfungen wird auf ein Minimum reduziert, ohne dass die Qualität herabgesetzt wird.

  • Die Präqualifizierungsbestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.

  • Die Präqualifizierungsbestätigungen behalten grundsätzlich fünf Jahre Gültigkeit, so dass in dieser Zeit lediglich ein Antragsverfahren auf Feststellung der Eignung absolviert wer-den muss.

  • Die Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch den GKV-Spitzenverband, der dabei durch einen Beirat unterstützt wird. Dies garantiert gleichförmige Verfahren.

  • Das Nichtzustandekommen von Verträgen allein aufgrund fehlender Eignungsnachweise wird vermieden.

  • Die Krankenkassen erhalten vom GKV-Spitzenverband jeweils aktuelle Übersichten über die präqualifizierten Leistungserbringer, so dass die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren zeitnah und ohne weiteren Aufwand im Vertragsgeschäft berücksichtigt werden können; dies ist insbesondere vorteilhaft im Falle von Einzelvereinbarungen nach § 127 Abs. 3 SGB V.

Quelle: GKV-SV


zurück